Einforderung der Protokolle der letzten BR Sitzungen

Hallo Betriebsratsgremium,

ich bitte um Zusendung der genehmigten BR-Protokolle der Sitzungen ab April 2012 bis Februar 2013 , da ihr heute im Gremium zusammensitzt und die moderne Kommunikation über Handapparate gegeben ist, sollte es kein Problem darstellen. – Die versandten SMS Benachrichtigung an Philipp und Frau Schneider als Schriftführerin sind bislang unbeantwortet.

Wenn ihr als Gremium offiziell eine „Ausladung“ in der Einladung formuliert, kann ich nicht zu den Sitzungen erscheinen. – Dann ist kein Versicherungsschutz über die BG gegeben. – Alles andere ist wie erklärt auf der Rechtsgrundlage die ich in der E-Mail vom 11.02.2013 gesendet habe und basiert grundsätzlich auf einer Einzelfallklärung. So ist es üblich bei jedem Arbeitsunfall.

Mit der Bitte um Stellungnahme

Mit freundlichem Gruß

Betriebsratsvorsitzender

Nachfrage bei TK und BG

Die TK meine Krankenversicherung sichert allgemeinen Versicherungsschutz zu. Der Zuständige Sachbearbeiter der BG äußert sich wie folgt:

“Die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit während einer AU-Zeit ist hingegen nicht so einfach zu beantworten. Ich persönlich würde Unfallversicherungsschutz wahrscheinlich bejahen, weil Sie eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollen. Andere würden evtl. Versicherungsschutz verneinen, weil Sie ja Arbeitsunfähig sind und gar nicht arbeiten können /dürfen. Ich kann Ihnen daher im Moment leider keine passende Lösung anbieten. Es kommt immer auf den Einzelfall an.”

Das DRK und Ich – Versicherungsschutz

Es begab sich zu einer Zeit als ich noch voll funktionierte, laufen konnte und als RA bei der DRK Rettungsdienste in Südniedersachsen gemeinnützigen GmbH angestellt war (noch immer bin) und dort als Betriebsratsvorsitzender die Mitarbeitervertretung organisiert habe. Zu dieser Zeit habe ich einvernehmlich Versicherungsschutz genossen.

Derzeit ist die dortige Führungsebene der Auffassung das ich über das ärztliche Attest arbeitsunfähig bin (ich kann derzeit nur an Gehilfen laufen) und somit am betrieblichen Leben nicht teilhaben kann. – Dies ist eine “Halbwahrheit”, die Gesetzeslage für die Arbeit als Betriebsrat ist nach Betriebsverfassungsgesetz klar der Arbeitszeit zuzuordnen . Somit sind alle Voraussetzungen für einen deutlichen betrieblichen Versicherungsschutz gegeben.

Die Aussage der externen Rechtsberatung:

Da Sie – auch arbeitsunfähig erkrankt – das uneingeschränkte Recht haben, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen, gelten für Sie die Grundsätze, die auch für ein nicht-arbeitsunfähiges Betriebsratsmitglied gelten. Danach ist BR-Arbeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitsleistung zu werten. Sie sollten aber vielleicht der Sicherheit wegen auch nochmal bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger nach einer Bestätigung nachfragen.

Die im Kommentar benannte Entscheidung vom Bundesozialgericht (20.02.2001) füge ich zu Ihrer Kenntnisnahme ebenfalls anbei. Hier ein Auszug:

Typisch für diese Aufgaben ist, daß sie nicht im Arbeitsvertrag, sondern in den Vorschriften des BetrVG vom 15. Januar 1972 (BGBl I 13) idF der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl 1989 I 1, 902) ihre Rechtsgrundlage haben. Mitglieder des Betriebsrates einschließlich der Ersatzmitglieder, soweit sie nachrücken oder die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglieds wahrnehmen (§ 25 Abs 1 BetrVG), führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs 1 BetrVG). Gleichwohl hat der Gesetzgeber keine besonderen Vorschriften über ihren Unfallversicherungsschutz erlassen. Da ihre Aufgaben betriebsbezogen sind (§ 2 Abs 1, §§ 74 ff BetrVG) scheidet auch eine Versicherung nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO aus. Die fehlende gesetzliche Regelung, die Betriebsbezogenheit der Aufgabenstellung des Betriebsrates sowie der Umstand, daß dessen Mitglieder und Ersatzmitglieder – abgesehen von bestimmten Heimarbeitern – stets Arbeitnehmer des Betriebs sein müssen, dessen Betriebsrat sie angehören (§ 8 Abs 1 Satz 1 BetrVG), haben in Rechtsprechung und Literatur zu der einhelligen Auffassung geführt, daß Tätigkeiten, die ein Mitglied des Betriebsrates im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung ausübt, den versicherten Tätigkeiten nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO zuzurechnen sind (vgl BSGE 42, 36, 37 = SozR 2200 § 539 Nr 19 sowie ua Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 114 mwN). Das gilt insbesondere für die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG; denn die in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen und besonderen Aufgaben des Betriebsrates lassen erkennen, daß diesem wesentlich die Regelung innerbetrieblicher Belange obliegt. Daher ist bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer nachweislich in Ausübung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied ausübt, stets davon auszugehen, daß die jeweilige Tätigkeit den Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt ist und es daher eines weiteren Nachweises der Verfolgung betrieblicher Interessen nicht bedarf (vgl Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 8 SGB VII RdNr 7. 11; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 8 RdNr 180; Hauck/Keller, SGB VII, K § 8 RdNr 65; Schulin, HS-UV, Band 2 Unfallversicherungsrecht, § 30 RdNr 129; Krasney in „Das Arbeitsrecht der Gegenwart“, Band 22, Berlin 1985, S 19, 26/27). Versicherungsschutz besteht daher auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung iS des § 37 Abs 6 BetrVG teilnimmt, welche zwar die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt, die aber keinen konkreten Bezug zu dem Betrieb hat, in dem das jeweilige Betriebsratsmitglied beschäftigt ist.

Auf den Nachweis konkreter betrieblicher Interessen kann in der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nur dann verzichtet werden, wenn das Betriebsratsmitglied in Erfüllung ihm gesetzlich zugewiesener Aufgaben tätig wird. Bei einem Tätigwerden, das zwar im Interesse des Betriebsrates liegt, seine Grundlage aber nicht im Gesetz hat, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn eine wesentliche konkrete Beziehung zum Beschäftigungsverhältnis besteht. …

Die Grundlagen

Kommentar Fitting BetrVG

Auszug Personalhandbuch 2012 Küttner

Urteil Bundessozialgericht

Gefühle

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